Gesetzliche Bestimmungen
Waffengesetz - Transportauflagen - Notwehr - Umgang mit SchwarzpulverDa die Gesetze für Waffenbesitz und Waffentransport immer enger gefasst werden, sind hier einige der wichtigsten Bestimmungen in der Übersicht aufgeführt. Es ist dabei immer von der Prämisse auszugehen, dass 'Unwissenheit nicht vor Strafe schützt'. Die folgenden Informationen erheben daher keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und die Homepage-Betreiber übernehmen daher auch keine Gewährleistung. Für verbindliche Angaben muss immer der jeweilige Gesetzestext zu Rate gezogen werden.
Begriffe aus dem Waffenrecht
Führen: Außerhalb privilegierter Räume die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausüben. Privilegierte Räume sind: Wohnung, Geschäftsräume, befriedete Grundstücke, Schießstände, usw. (ob eine Waffe funktionsfähig oder geladen ist, ist hier nicht relevant).
Tatsächliche Gewalt ausüben: Nach freiem Willen über einen Gegenstand verfügen.
Erwerben: Die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand erwerben.
Überlassen: Jemanden die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand einräumen (bei genehmigungspflichtigen Waffen nur an Erwerbsberechtigte).
Wesentliche Bestandteile einer Waffe sind: Lauf, Trommel, Schloss (Pistole: Schlitten) und das Griffstück (alle Teile sind genehmigungspflichtig).
Beschusszeichen: Bedeutet, dass die Waffen auf Maßhaltigkeit, Handhabungssicherheit und Überlassungssicherheit geprüft sind.
Kennzeichnung: Auf der Waffe müssen der Hersteller, die Waffennummer das Kaliber und die Beschusszeichen angebracht sein.
Zuverlässigkeit: Wird vor Erteilung einer waffen- oder sprengstoffrechtlichen Genehmigung überprüft (Anfrage im Zentralregister Berlin, körperliche Eignung usw.) Im Gesetzbuch ist nur ein Negativkatalog enthalten, der besagt, wann die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.
Die Zuverlässigkeit verliert danach,- wer gegen das Waffenrecht verstößt (unsachgemäßer Umgang mit Waffen und Munition).
- wer Waffen und Munition nicht berechtigten Personen überlässt.
- wer gegen das Sprengstoffgesetz verstößt.
- wer durch Straftaten jedweder Art vorbestraft wird oder ist.
- wer wiederholte Verstöße gegen die StVO begangen hat. Nach dem Motto: Wer sich nicht an die Gesetze der StVO hält, der hält sich auch nicht an das Waffengesetz. 'Punktesammeln' wird also doppelt bestraft.
- wer wegen Friedens-, Hoch-, Landesverrat oder Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats verstößt.
- wer vorsätzliche Angriffe auf Leben oder Gesundheit, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Wiederstands usw. begeht.
- wer zwei Mal wegen Trunkenheit verurteilt wurde.
- wer wegen einer Straftat gegen das KWKG oder BJG verurteilt wurde.
- wer wiederholte Verstöße gegen KWKG oder BJG begeht.
- wer geschäftsuntüchtig, trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder -schwach ist.